( § 1157 ABGB, § 273 dBGB ) Auch wenn die durch Mobbing ausgelösten Rechtsfolgen einen bestimmten medizinischen Befund nicht zwingend voraussetzen, stellt das Vorliegen eines solchen Befundes - Konnexität der Mobbinghandlungen zu den festgestellten Verletzungen vorausgesetzt - ein Indiz für die Richtigkeit der Aussagen des Mobbingopfers dar, zu deren Widerlegung den Mobbingtäter die Beweislast trifft.
Landesarbeitsgericht Thüringen/BRD 15.02.2001, 5 Sa 102/00, rk.