AußStrG: § 2, § 45, § 157
Ein potentieller Erbe hat nach stRsp vor Abgabe einer Erbantrittserklärung keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Verlassenschaftsverfahren.
Eine Rechtsmittellegitimation eines Verlassenschaftsgläubigers kann im Verlassenschaftsverfahren nur dann bestehen, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seine rechtliche Position eingreift.

