EO: § 351 Abs 2
Vom Rechtsmittelausschluss des § 351 Abs 2 EO im Teilungsexekutionsverfahren werden Beschlüsse ausgenommen, mit denen die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird.
Der Beschluss des Erstgerichts auf Unterbrechung des Teilungsexekutionsverfahrens kann daher mit Rekurs angefochten werden. Der Beschluss des Rekursgerichts, den Unterbrechungsantrag abzuweisen, ist hingegen gem § 351 Abs 2 EO unanfechtbar.