Für Softwarelizenzverträge muss nach dem vor kurzem veröffentlichten Erk 2006/16/0054 des VwGH die Rechtsgeschäftsgebühr für Mietverträge (§ 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG) entrichtet werden, wenn der Vertrag dem Lizenznehmer keine über § 40d UrhG hinausgehenden Nutzungsrechte einräumt. Nur wenn der Kunde ein weitergehendes Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung oder anderweitige Verwertung des Computerprogramms erhalte, kann nach Ansicht des VwGH von einem Werknutzungsvertrag iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG gesprochen werden, der von der Gebührenpflicht ausgenommen wäre.