Der VfGH hat die Regelung in § 22 GebG, nach der die Rechtsgeschäftsgebühr für Vereinbarungen über unbestimmte Leistungen mit einer Höchstbetragsbegrenzung stets nach dem Höchstbetrag zu bemessen war (pro fisco-Klausel), wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot ohne Reparaturfrist aufgehoben G-1/06, BGBl I 2006/121 v 25. 7. 2006). Die Bemessungsgrundlage richtet sich jetzt wie bei anderen unbestimmten Leistungen nach der wahrscheinlichen Leistung. Im Ausgangsfall war einem Gebührenschuldner für einen außergerichtlichen Vergleich, in dem ein Höchstbetrag von 20 Mio S angegeben war, eine Gebühr von S 400.000,- vorgeschrieben worden, obwohl er tatsächlich nur S 600.000,- erhalten hatte.