Zur Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt nach der Steuerreform 2005 werden zwei konträre Ansichten vertreten: Während Neuhauser (in Schwimann, ABGB I3, Rz 55 zu § 140 ABGB) eine neue Anrechnungsmethode mit dem Durchschnittssteuersatz entwickelt hat, weisen andere Autoren darauf hin, dass auch der neue Steuertarif Grenzsteuersätze verwendet und deshalb das bestehende System - mit etwas veränderten Zahlen - beibehalten werden muss (ausführlich Kolmasch, Zivilrecht 2005, 11). Die erste Entscheidung des OGH zu dieser Thematik (10 Ob 7/06m ) brachte keine Klärung, zeigt aber, dass die Anrechnung nicht unkompliziert ist. Der anwaltlich vertretene Vater hatte nicht nur die für ihn ungünstigere Berechnung mit dem Durchschnittssteuersatz durch die Vorinstanz akzeptiert. In seinem Revisionsrekurs brachte er zusätzlich vor, dass der Durchschnittssteuersatz bei höheren Einkommen abgesenkt werden müsse (so wie bisher der Grenzsteuersatz). Der OGH wies das Rechtsmittel zurück, weil dies anders als angestrebt eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs zur Folge gehabt hätte.