§ 23 AngG, § 871 ABGB - Ein Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses im Gegensatz zur Arbeitnehmerkündigung ist kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum. Es kommt daher auch nicht darauf an, von wem letztlich die Initiative der Auflösung des Dienstvertrages ausging.