Mit der in BGBl II 2007/379 kundgemachten V der BMJ wurden die im Rechtsanwaltstarif angeführten festen Beträge um 11,5 % erhöht. Die Erhöhung gilt nur für Leistungen, die nach dem 31. 12. 2007 bewirkt werden. Ausgenommen ist der in § 23a zweiter Satz RATG vorgesehene Zuschlag bei Übermittlung sämtlicher Urkunden in Grund- und Firmenbuchsachen über den ERV. Die Entschädigung für eine Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4 wurde lediglich um 4 % erhöht. Die neuen Beträge sind in der Anlage der V enthalten.