Nach Ansicht des OGH (15 Os 134/24f) kann ein Rechtsanwalt als Angeklagter in einem Strafverfahren bei Vertretungszwang nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang wie in § 28 ZPO sei im Strafverfahren nicht vorgesehen.

