1. Das Sozialversicherungs-OrganisationsG, BGBl I 2018/100, enthält insolvenzrechtliche Bezüge. Nach § 420 Abs 6 ASVG, § 132 Abs 6 B-KUVG bzw § 17 Abs 6 SVSG sind ua Personen von einer Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters bzw einer Versicherungsvertreterin ausgeschlossen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Vgl auch § 18 Abs 4 NVG (Behandlung von Beiträgen im Insolvenzverfahren nach den Bestimmungen der IO) und Art 28 des SV-OG (kleine Änderungen im IESG).