1. Im BGBl I 2015/87 wurde das Erbrechts-ÄnderungsG 2015 bekannt gemacht. Es enthält eine Totalreform der erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB samt Begleitvorschriften. IZm wertarmen Verlassenschaften zu erwähnen sind Änderungen im AußStrG: Der Grenzbetrag für das Unterbleiben einer Abhandlung geringen Werts beträgt nun 5.000 statt 4.000 € (§ 153 Abs 1). Die Überlassung an Zahlungs statt setzt die Anwendung österr Rechts auf die Rechtsnachfolge voraus (§ 154 Abs 1). Der Grenzwert für die Verständigung der Gläubiger usw vor Überlassung an Zahlungs statt durch den Gerichtskommissär beträgt 5.000 €, der für die Einberufung der Gläubiger 25.000 € (§ 155 Abs 1 und 2). Die Änderungen der §§ 153 und 154 AußStrG sind in Kraft und anzuwenden, wenn der Verstorbene am oder nach dem 17. 8. 2015 gestorben ist; § 155 AußStrG nF tritt am 1. 1. 2017 in Kraft.