( ABGB § 1153 ) Ein angestellter Chirurg hat ein Recht auf Beschäftigung, sofern keine Entlassungsgründe vorliegen, die eine Suspendierung rechtfertigen.
OGH 9 Ob A 2263/96a v. 13.11.1996
Ob ein Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch auf Beschäftigung hat, ist bei einem Chirurgen, der zu einer Gruppe von Arbeitnehmern gehört, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt, nicht entscheidend. Insofern ergibt sich der Anspruch des Chirurgen auf tatsächliche Beschäftigung schon aus der Natur des abgeschlossenen Angestelltendienstvertrages für Primarärzte.