Auch die bereits dritte Projektvariante für die Bebauung des Heumarktgeländes ("Heumarkt neu 2023") ist UVP-pflichtig. Das bestätigte das BVwG mit Erk v 31. 1. 2026 (W155 2305407-1) und behob den B der Wr LReg v 12.
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

