Art 107 Abs 1 AEUV; §§ 4 ff dt KWKG
Eine Umlage, die so konzipiert ist, dass die Netzbetreiber den Empfängern eine bestimmte Summe überweisen müssen, beruht zwar auf einer staatlichen Maßnahme; damit ist allerdings nicht garantiert, dass der Staat dauerhaft über die entsprechenden Mittel verfügen kann.