Anh V Rn 1.2.2 WRRL
Für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente "Fischfauna" eines Sees ist unter "anthropogener Störung" gem Anh V Rn 1.2.2 WRRL jede Störung zu verstehen, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann.