Art 3 Nr 1, Art 5 Abs 1, Art 6 Abs 1 der RL 2008/98/EG ; § 2 Abs 1, § 5 Abs 1 AWG 2002
Art 3 Nr 1 und Art 6 Abs 1 der Abfall-RRL sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der unkontaminiertes Aushubmaterial, das nach nationalem Recht zur höchsten Qualitätsklasse gehört,

