Der VwGH räumt in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung zur NÖ Fischotter-V anerkannten Umweltorganisationen das Recht ein, V, die Unionsumweltrecht umsetzen, überprüfen zu lassen. Begründend führte der VwGH aus, dass die V in Umsetzung von unionsrechtlichem Umweltrecht ergangen war und NGOs in diesem Fall aufgrund der bisher ergangenen Rspr ein Antragsrecht auf Änderung und Aufhebung im Rahmen des Behördenverfahrens hätten (VwGH 13.