Mit LGBl-St 2022/70 wurde das G, mit dem das G über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, das Stmk IPPC-Anlagen Gesetz und das Stmk NSchG 2017 geändert wurden, erlassen. Im G über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt wurden Bestimmungen betreffend Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten eingefügt, im Stmk IPPC-Anlagen G wurde determiniert, dass es unzulässig ist, wenn in einer Beschwerde Beschwerdegründe erstmals vorgebracht werden, sofern dies missbräuchlich oder unredlich ist, und im Stmk NSchG 2017 wurden legistische Anpassungen vorgenommen.

