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Waldrandhaftung mangels grober Fahrlässigkeit verneint

RechtsprechungJudikaturErika M. Wagner, Daniel Ennöckl, Ferdinand KerschnerRdU 2022/117RdU 2022, 217 - 220 Heft 5 v. 5.10.2022

Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft gem § 176 Abs 2 ForstG, vorbehaltlich des Abs 4 leg cit oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten.

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