Das VwG hat in Verkennung der Rechtslage Zwischenlagerungen als nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen fallend unberücksichtigt gelassen. Es wäre aber zu beurteilen gewesen, ob Österreich durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anh 1 UVP-G seinen Ermessensspielraum iSd Ausführungen des EuGH im U v 21. 3. 2013, C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH, überschritten hat oder Anh 1 Z 2 UVP-G RL-konform ausgelegt werden kann.

