Ra 2018/07/0380 - Ra 2018/07/0382: Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die "Pipeline-Judikatur" des EuGH überhaupt auf die Frage einer auf die Unionsrechtslage gestützten Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren übertragen werden könnte und ob - bei Bejahung dieser Frage - die in Rede stehenden Bestimmungen des Art 9 Abs 3 AarhK iVm Art 47 GRC dem Art 10a UVP-RL (nun Art 11) vergleichbare Bestimmungen darstellen und daher die zuletzt genannte Rspr des EuGH in der Rs Altrip zu berücksichtigen wäre. Die "Pipeline-Judikatur" des EuGH ist nämlich - wie sich aus der Judikatur des EuGH ergibt - keinesfalls auf das hier zu beurteilende Änderungsbewilligungsverfahren anzuwenden.

