Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen mit der Bahn trifft den Unternehmer iSd § 2 UStG bzw die Pflicht zur Entrichtung der Mineralölsteuer den Inhaber des Steuerlagers iSd § 22 MÖStG. Dabei hängt es von vielen Faktoren ab, inwieweit die den Steuerschuldner treffende Abgabenlast am Markt auf Verbraucher ökonomisch abwälzbar ist und auch tatsächlich vom Steuerschuldner abgewälzt wird. Hieraus ergibt sich, dass Verbraucher durch umsatzsteuerliche oder verbrauchsteuerliche gesetzliche Regelungen, die eine Steuerpflicht vorsehen, ungeachtet der Belastungskonzeption der Abgaben als Verbrauchsteuern, selbst dann nicht in ihren Rechten verletzt wären, wenn die Abgabenlast allenfalls auf die Verbraucher überwälzt würde.

