vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftungsausschluss bei 200-jährlichem Hochwasser

RechtsprechungJudikaturEva Schulev-Steindl, Ferdinand KerschnerRdU 2019/134RdU 2019, 219 - 220 Heft 5 v. 9.10.2019

Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!