Die in der Praxis zuletzt gehäuften befristeten Aufnahmen einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des (EKO) stoßen - unabhängig davon, ob man die Befristung als Nebenbestimmung, als hoheitlichen Akt sui generis oder als zivilrechtliche Vereinbarung qualifizieren wollte - auf rechtliche Bedenken. Dies ist insb dann der Fall, wenn Arzneispezialitäten automatisch, sprich ohne Möglichkeit zur Bekämpfung im Verwaltungsweg, durch Zeitablauf aus dem EKO ausscheiden, obwohl die mit der Beisetzung einer Befristung intendierten Ziele mit dem gelinderen Instrument der Streichung auf vergleichbare Weise erreicht werden können.