Einrichtungen, die dem Anwendungsbereich des HeimAufG unterliegen, kämpfen in jüngerer Vergangenheit vermehrt mit der Problematik, dass in den unterinstanzlichen Verfahren der Zweck der Verabreichung eines Medikaments nicht klar herausgearbeitet wird. In diesem Zusammenhang hat der OGH (FN ) in einer jüngeren Entscheidung zur Klarheit beigetragen.
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