Lehnt eine an Diabetes erkrankte Schwangere den vom behandelnden Arzt ursprünglich vorgeschlagenen stationären Aufenthalt zur Einstellung des Blutzuckerspiegels spontan ab, worauf dieser die Amniozentese zur verlässlicheren Abklärung der Gefährdung des Ungeborenen durch den erhöhten Blutzuckerspiegel der Mutter anregt, führt dies nicht dazu, dass die Anforderungen an die Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile beider Vorgangsweisen herabgesetzt wären. Auch die rechtswirksame Ablehnung einer Behandlung setzt die Aufklärung über mögliche Gefahren oder schädliche Folgen ihrer Unterlassung, im Fall einer Wahlmöglichkeit die Abwägung der Vor- und Nachteile der möglichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren voraus.