1. Unter der in § 29 Abs 1a ApG genannten "Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke" ist bereits die im rechtskräftig abgeschlossenen Apothekenkonzessionsverfahren bzw Standorterweiterungsverfahren bewilligte aber faktisch noch nicht in Betrieb stehende Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke zu verstehen.