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Verfassungsrechtliche Probleme der Abgrenzung zwischen Ordination und Ambulatorium im Lichte der ärztegesetzlichen Entwicklungen Sonderheft Gmundner Medizinrechtskongress 2020

BeitragAufsatzChristian KopetzkiRdM 2020/278RdM 2020, 238 - 246 Heft 5a v. 1.10.2020

Wegen der abweichenden kompetenzrechtlichen Zuordnung von Ordinationen (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG) und selbständigen Ambulatorien (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) führen neue Organisationsformen für ärztliche Tätigkeiten regelmäßig zu Fragen der Abgrenzung zwischen Ordinationsstätten und Krankenanstalten. Nach den Gruppenpraxen (§ 52a ÄrzteG idF der Nov BGBl I 2010/61) und den Primärversorgungszentren (PrimVG BGBl I 2017/131) taucht dieses Thema nun bei der Zulassung der Anstellung von Ärzten in Ordinationen und Gruppenpraxen durch § 47a ÄrzteG (BGBl I 2019/20) neuerlich auf.

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