Ein Krankenanstaltenträger schuldet aus dem Krankenhausaufnahmevertrag auch eine notwendige Überstellung des Patienten in eine höherwertige Krankenanstalt (bei Bedarf auch mittels Hubschraubers). Der Träger hat diese Überstellung daher nicht nur zu veranlassen und in Auftrag zu geben, sondern (mangels einer anderslautenden Vereinbarung) auch die Kosten dafür zu tragen.
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