1. Wissenschaftliche Untersuchungen an den im Rahmen von (sanitätspolizeilichen) Obduktionen entnommenen Gewebeteilen sind als Element seuchenrechtlicher Maßnahmen als hoheitliches Organhandeln einzuordnen. Das gilt auch im Fall der Beiziehung von fachlichen Untersuchungsanstalten (§ 5 Abs 1 EpidemieG) oder sonstigen Fachleuten (§ 1 V RGBl 1914/263), worunter auch die Beauftragung von einschlägig qualifizierten Sachverständigen oder wissenschaftlichen Universitätseinrichtungen zu verstehen ist.