Dengg und Schranz erläuterten in RdM 2018/140 die Entscheidung des VfGH zum "dritten Geschlecht". Dabei hoben sie treffend hervor, dass wenngleich die Entscheidung des VfGH am innerstaatlichen Rechtsbestand nichts geändert hat, er gleichwohl durch seine Begründung "Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen können oder wollen, ein Recht auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität" zuerkannte (aaO, 279, D.