Zur Vermeidung einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Rechtslage ist in § 255 Abs 2 ASVG eine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des § 255 Abs 4 Z 1 ASVG auch für die Frage des Erhalts des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG zu schließen ist.