Am 31. 5. 2011 ist die 23. StVO-Nov (BGBl I 2011/34) in Kraft getreten, die ua in § 68 Abs 6 StVO eine Helmpflicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beim Radfahren und beim Mitfahren auf einem Fahrrad oder in einem Fahrradanhänger vorsieht. Wer das Kind beim Radfahren beaufsichtigt bzw mitführt, hat nach der Regelung für die bestimmungsgemäße Verwendung des Sturzhelms zu sorgen. Ein Mitverschulden an Unfallfolgen ist aus dem Nichttragen eines Helms nicht abzuleiten.