Das Bundesvergabegesetz (BVergG) und die Landesvergabegesetze regeln die Vergabe von Aufträgen durch bestimmte, überwiegend öffentliche Auftraggeber. Diese Gesetze finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der Wert des zu vergebenden Auftrages bestimmte Wertgrenzen, die so genannten Schwellenwerte, übersteigt. Nur in diesem Fall gelten daher die spezifischen Vergabeverfahrensgarantien der Bieter, wie etwa die Pflicht zur Bekanntmachung eines Auftrages, und die spezifischen Rechtsschutzgarantien der Bieter vor spezialisierten Vergabekontrollbehörden wie etwa dem Bundesvergabeamt. Gegen diese strikten Wertgrenzen bestehen jedoch neuerdings verfassungsrechtliche Bedenken.