( ASchG § 22 Abs 3, AAV § 13 Abs 2 ) Das Fehlen einer Querlüftung in Arbeitsräumen von mehr als 10m Tiefe stellt auch dann für sich eine Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften dar, wenn ansonsten eine künstliche oder natürliche Belüftung gegeben ist.
VwGH 97/02/0529 v. 28.04.1998