( GewO 1859 § 82 lit f, KV f. Dienstnehmer in Autobusbetrieben ) Selbst bei Vorliegen einer wirklichen Verletzung hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz unbefugt verlassen, wenn ihm die gebotene Abmeldung zumutbar gewesen wäre.
ASG Wien 26 Cga 189/96w v. 19.09.1997, Berufung erhoben