§ 27 Abs 5 Z 7 EStG idF BBG 2011; § 27 Abs 1 Z 7 EStG idF vor BBG 2011
RS 1 (amtlich): Das Vermögensopfer des Stifters und Erblassers tritt bei Vorliegen eines (bloßen) Änderungsvorbehalts erst mit dem Tod des Stifters ein. Auch wenn ein umfassender Änderungsvorbehalt keine widerrufsgleichen Wirkungen erzeugen kann, hindert er doch die Erbringung des Vermögensopfers.

