Wenn einer Aktiengesellschaft als Stifterin oder in sonstiger Weise Einflussrechte auf eine Privatstiftung zukommen, die ihrerseits an der Gesellschaft Aktien hält, stellt sich die Frage einer Anwendbarkeit der Vorschriften über eigene Aktien (§§ 51, 65 ff AktG) auf die Privatstiftung; daraus können sich Beschränkungen für den Erwerb der Aktien und vor allem auch ein Verlust des Stimmrechts aus den Aktien ergeben. Im vorliegenden Beitrag werden die möglichen Ansatzpunkte für eine Einbeziehung Dritter in das Regime der eigenen Aktien (Tochterunternehmen und Aktienbesitz für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens) im Zusammenhang mit Privatstiftungen näher untersucht. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Stiftungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer (Belegschaftsbeteiligungsstiftungen iSd § 4d Abs 3 EStG und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen iSd § 4d Abs 4 EStG) gelegt.

