Art 897, 917, 922 PGR; Art 932a §§ 49, 68 TrUG; Art 552 § 4 Abs 3 PGR; § 863 ABGB
Treugeber (Settlor) ist, wer einen Teil seines Vermögens mittels Treuhandurkunde einem Trust widmet.
Die Bestimmung des Art 552 § 4 Abs 3 PGR ist bei der indirekten Stellvertretung anlässlich der Trusterrichtung analog anzuwenden. Daher gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Treugeber und ihm kommen daher auch die Kontrollrechte zu.