Art 544 Abs 2 PGR; § 22a JN
Gem Art 544 Abs 2 PGR kann auf Antrag von Beteiligten der Richter im Außerstreitverfahren die Verwaltung einer Anstalt im Zweifel auf die Dauer von drei Jahren bestellen und sie oder einzelne Mitglieder unbeschadet der Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen.