§ 3 Abs 2, § 9 Abs 2 Z 6, § 10 Abs 2 PSG; § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG; § 10 Abs 2 FBG
Im Verf über die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde ist ein Stifter rechtsmittellegitimiert, soweit von der Änderung in der Stiftungsurkunde eingeräumte subjektive Rechte dieses Stifters berührt sind.