§ 879 Abs 3 ABGB
Die Regelung des § 879 Abs 3 ABGB ist nicht nur auf AGB und Vertragsformblätter anwendbar, sondern auch in anderen Fällen, in denen sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen unterwirft.
Bei einer individuellen Aushandlung eines Vertragstexts liegt die von § 879 Abs 3 ABGB vorausgesetzte Ungleichgewichtslage ("verdünnte Willensfreiheit") - wie sie der Verwendung bei AGB typischerweise zu eigen ist - gerade nicht vor.