§ 943 ABGB; §§ 33 f PSG
Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere der Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu berücksichtigen.
§ 943 ABGB; §§ 33 f PSG
Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere der Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu berücksichtigen.