§ 82 Abs 1 Z 3, § 91 Abs 3 EheG
Die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung können durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden.
Ein Benachteiligungsausgleich nach § 91 Abs 3 EheG für den Gebrauchsverlust an einer Sache gebührt auch bei einer mittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen über eine Stiftung, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss verbunden ist.