Verstirbt ein Mitglied des Stiftungsvorstands einer Vorstiftung, obliegt die Vertretung den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsvorstands und nicht dem Stiftungskurator.
Die Vertretungsmacht des Stiftungskurators gem § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstandes auflösend bedingt.