Art 552 § 3, Art 552 § 29 PGR
Nur wenn sich die Vorwürfe der Bf als zutreffend erwiesen hätten, wären wohl die entsprechenden Rechtsakte der Stiftung, welche die Anwartschaft der Bf beendet haben, als nichtig einzustufen gewesen und die Bf wären demzufolge wieder Stiftungsbeteiligte nach Art 552 § 3 PGR und antragslegitimiert.