Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst von einem Gesellschafter veranlasste Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, die wirtschaftlich betrachtet diesem selbst zu kommen. Dies gilt auch für Zuwendungen an eine Person, die über maßgeblichen Einfluss auf die an der Gesellschaft beteiligten Privatstiftung verfügt.