§ 1 Abs 2 Z 4 IESG
1. Wurde die Klage am Tage der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des DG vom DN beim zuständigen Gericht überreicht und konnte der DN zu diesem Zeitpunkt von der Eröffnung des Konkursverfahrens keine Kenntnis haben, gehören auch die Kosten dieser Klage, die auf die Geltendmachung gesicherter Ansprüche gerichtet war, zu den gesicherten Ansprüchen nach§ 1 Abs 2 Z 4 IESG.