KO: §§ 46, 47 Abs 3, §§ 48 f
EO § 216
Der Aufwand für Kosten eines vom Masseverwalter zu führenden Aktiv- oder Passivprozesses sind Masseforderungen. Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und einem Absonderungsgut besteht (RIS-Justiz RS0114697). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Absonderungsgläubiger durch die Maßnahmen zur Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Sondermasse konkrete Vorteile erlangen. Ebenso wenig muss Ihnen die Prozessführung zugutekommen. Vielmehr reicht es, dass die Kosten durch die Sondermasse verursacht wurden und bei der gebotenen Ex-ante-Betrachtung nicht unzweckmäßig erscheinen (8 Ob 113/06k).