KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82, 82c, 171
ZPO § 273
Die Bemessungsgrundlage der Masseverwalterentlohnung richtet sich nach dem bei der Verwertung erzielten Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat. Das gilt auch dann, wenn die Summe der - angemeldeten oder anerkannten - Gläubigerforderungen geringer als der Verwertungserlös ist, denn eine "Deckelung" der Bemessungsgrundlage mit der Summe der Konkursforderungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ganz allgemein ist auch davon auszugehen, dass die Mühewaltung und der Aufwand des Masseverwalters bei der Erzielung eines Erlöses durch eine oder mehrere Verwertungshandlungen viel eher in einem angemessenen Verhältnis zu der Summer der Erlöse als zur davon unabhängigen Summe der Konkursforderungen steht.